Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dachdeckerei Marc Holzheimer · An der Bleiche 1 · 67245 Lambsheim · Telefon 06233 – 353 25 29 · mail@dachdeckerei-holzheimer.de
Stand: November 2026

Teil A – Für alle Auftraggeber

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Dachdecker-, Klempner-, Abdichtungs- und sonstige Bauleistungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten der Dachdeckerei Marc Holzheimer („wir“) mit ihren Auftraggebern.
  2. Teil A gilt für alle Auftraggeber. Teil B gilt zusätzlich nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), Teil C nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot innerhalb dieser Frist annimmt, z. B. schriftlich oder per E-Mail.
  3. Die im Angebot genannten Mengen beruhen auf Aufmaß, Plänen oder Schätzung. Sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist, werden die tatsächlich ausgeführten Mengen nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung der Angebotssumme ab, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich.

§ 3 Preise und Zusatzleistungen

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Sie verstehen sich gegenüber Verbrauchern einschließlich, gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche oder geänderte Leistungen führen wir nach Abstimmung mit dem Auftraggeber aus. Sie werden nach den Preisen des Angebots berechnet, soweit dort nicht enthalten nach unserer bei Beauftragung gültigen Preisliste (insbesondere Stundenlohn, Anfahrt, Kleinmaterial, Entsorgung). Die Preisliste übersenden wir auf Wunsch vorab.
  3. Stundenlohnarbeiten werden nach Arbeitsbericht abgerechnet. Der Auftraggeber oder sein Vertreter soll die Arbeitsberichte zeitnah gegenzeichnen.

§ 4 Zahlung

  1. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Hierzu zählen auch Gerüst und Baustelleneinrichtung sowie angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe und Bauteile; an diesen geht mit Zahlung der Abschlagsrechnung das Eigentum auf den Auftraggeber über. Die erste Abschlagsrechnung stellen wir in der Regel nach Gerüststellung und Materialanlieferung.
  2. Die Schlussrechnung erstellen wir nach Aufmaß.
  3. Rechnungen sind zu den im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu zahlen. Ist nichts vereinbart, sind Abschlagsrechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang, die Schlussrechnung innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme und Zugang zu zahlen. Skonto gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten.

§ 5 Ausführungszeit, Witterung, Behinderung

  1. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Ausführung behindert wird durch
    • Witterung, bei der ein fachgerechtes und sicheres Arbeiten nicht möglich ist (z. B. Regen, Sturm, Frost, Schnee, Hitze),
    • Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, insbesondere nach § 6,
    • höhere Gewalt, Streik oder von uns nicht verschuldete Lieferverzögerungen.
    Die Verlängerung umfasst die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wir sind berechtigt, die Arbeiten zum nächsten freien Termin fortzusetzen.
  2. Behinderungen zeigen wir dem Auftraggeber unverzüglich an.
  3. Wir dürfen geeignete Nachunternehmer einsetzen.

§ 6 Baustelle und Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass zum vereinbarten Termin
    • die Baustelle frei zugänglich und für Liefer- und Arbeitsfahrzeuge befahrbar ist,
    • Flächen für Gerüst, Material und Container unentgeltlich zur Verfügung stehen,
    • Strom und Wasser in üblichem Umfang unentgeltlich bereitstehen,
    • der Arbeitsbereich geräumt ist (z. B. Fahrzeuge, Pflanzen, Gegenstände auf dem Dachboden),
    • erforderliche Zustimmungen vorliegen (z. B. Nachbarn, Eigentümergemeinschaft, Behörden). Die Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen beantragen wir auf Wunsch gegen Berechnung.
  2. Der Auftraggeber weist uns vor Beginn auf ihm bekannte verborgene Leitungen, Schäden und Schadstoffe hin.
  3. Ist die Baustelle zum vereinbarten Termin nicht zugänglich oder werden wir aus Gründen behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben sich die Termine nach § 5. Mehrkosten (z. B. Stillstand, zusätzliche Gerüststandzeit) hat der Auftraggeber zu tragen. Für eine vergebliche Anfahrt berechnen wir die Anfahrtspauschale laut Angebot bzw. Preisliste; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.

§ 7 Unvorhergesehene Umstände

  1. Zeigen sich bei der Ausführung Umstände, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren (z. B. geschädigte Holzkonstruktion, unzureichender Untergrund, Schadstoffe wie asbest- oder teerhaltige Baustoffe), informieren wir den Auftraggeber unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen mit ihm ab. Zusätzliche Leistungen führen wir erst nach Beauftragung aus; sie werden nach § 3 berechnet.
  2. Bis zur Klärung dürfen wir die Arbeiten im betroffenen Bereich unterbrechen. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor unmittelbar drohenden Schäden (z. B. Notabdeckung bei Wassereintritt) führen wir auch ohne vorherige Abstimmung durch, wenn der Auftraggeber nicht erreichbar ist; sie werden nach Aufwand berechnet.

§ 8 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung zeigen wir dem Auftraggeber die Fertigstellung an und fordern ihn zur Abnahme auf, in der Regel zusammen mit der Schlussrechnung.
  2. Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen, z. B. durch Abnahmeprotokoll oder Bestätigung im Arbeitsbericht.
  3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist – in der Regel 14 Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige – unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher weisen wir zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hin.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, wirkt er auf Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands der Leistung mit (§ 650g BGB).

§ 9 Mängelansprüche

  1. Bei Mängeln leisten wir zunächst Nacherfüllung; nach unserer Wahl beseitigen wir den Mangel oder stellen die Leistung neu her. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte; zur Verjährung siehe Teil B bzw. Teil C.
  2. Der Auftraggeber soll Mängel nach Entdeckung unverzüglich anzeigen, möglichst in Textform und mit Fotos.
  3. Kein Mangel sind insbesondere natürlicher Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung (z. B. Reinigung von Dachrinnen und Abläufen), Eingriffe Dritter sowie fachlich übliche Farb- und Strukturabweichungen bei Naturbaustoffen wie Ton oder Schiefer.

§ 10 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Diese Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung unser Eigentum, soweit das Eigentum nicht bereits nach § 4 Abs. 1 übergegangen ist.

§ 12 Datenschutz, Schlussbestimmungen

  1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter www.dachdeckerei-holzheimer.de/datenschutz.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Teil B – Zusätzlich für Verbraucher

§ 13 Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Telefon) geschlossen werden, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Angebot beigefügt ist. Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen wir mit den Arbeiten nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen uns der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).

§ 14 Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.

§ 15 Zahlungsverzug

Ist ein Zahlungsziel ab Zugang der Rechnung vereinbart, kommt der Verbraucher mit dessen Ablauf ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Übrigen kommt er nach Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde. Im Verzug schulden Verbraucher Zinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs berechnen wir 2,50 €; dem Verbraucher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Teil C – Zusätzlich für Unternehmer

§ 16 Geltung der VOB/B

Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung mit folgender Abweichung: Abweichend von § 16 VOB/B gelten die im Angebot vereinbarten Zahlungsfristen, mangels Vereinbarung 7 Tage nach Zugang der Rechnung; die Schlussrechnung ist 7 Tage nach Abnahme und Zugang zu zahlen. Die Bestimmungen in Teil A gelten ergänzend, soweit die VOB/B keine Regelung trifft. Soweit einzelne Bestimmungen der VOB/B unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Den Text der VOB/B stellen wir auf Wunsch kostenlos zur Verfügung.

§ 17 Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 13 Abs. 4 VOB/B und beträgt für Bauwerke vier Jahre ab Abnahme.

§ 18 Zahlungsverzug, Sicherheit

Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach § 16 dieser AGB kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Im Verzug schuldet er Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Unser Anspruch auf Sicherheit nach § 650f BGB bleibt unberührt.

§ 19 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Frankenthal (Pfalz).

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